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§ 7 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LWO – Ehrenämter

Die Übernahme eines Ehrenamtes können ablehnen

  1. 1.

    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

  2. 2.

    Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.