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§ 60 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 60 LWO – Ermittlung und Feststellung des Gesamtwahlergebnisses

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 22 zum Gesamtwahlergebnis des Landes zusammen.

(2) Nach Berichterstattung durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Gesamtwahlergebnis im Land. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,

  5. 5.

    welche Wahlvorschläge nach § 38 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes

    1. a)

      an der Sitzverteilung teilnehmen,

    2. b)

      bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,

  6. 6.

    die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes insgesamt auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,

  7. 7.

    die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes den einzelnen zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen über ihre Kreiswahlvorschläge zuzuteilen sind,

  8. 8.

    die Zahl der Sitze, die nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 des Landtagswahlgesetzes den einzelnen zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen über ihre Landeswahlvorschläge zuzuteilen sind,

  9. 9.

    welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind.

Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen der Kreiswahlausschüsse zu berichtigen.

(3) Im Anschluss an die Feststellung gibt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(4) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 22 sind von allen Mitgliedern des Landeswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.