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§ 31 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Wahlvorbereitungen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 LWO – Wahlräume

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.