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§ 28 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LWO – Vorprüfung und Zulassung der Landeswahlvorschläge

(1) Für die Vorprüfung der Landeswahlvorschläge gilt § 25 entsprechend.

(2) Für die Zulassung der Landeswahlvorschläge gilt § 26 entsprechend.