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§ 23 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind nach dem Muster der Anlage 11 in zwei Ausfertigungen einzureichen. Sie müssen enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese,

  2. 2.

    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin oder eines jeden Bewerbers in der durch die wahlberechtigte Versammlung bestimmten Reihenfolge.

Sie sollen Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in dem Wahlkreis wohnen, in dem sie benannt sind. Die Vertrauensperson ist befugt, die zur Ergänzung und Berichtigung des Wahlvorschlags ergehenden Verfügungen der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters oder der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters entgegenzunehmen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(3) Gibt der Name einer Partei oder Wählergruppe zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.

(4) Die Wahlvorschläge müssen entsprechend § 16 Abs. 4 des Landtagswahlgesetzes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familiennamen, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig.

(5) Die in § 15 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes genannten Parteien oder Wählergruppen haben die erforderlichen Unterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 12 nachzuweisen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; sie oder er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für die Bewerberin oder den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese anzugeben. Die Parteien oder Wählergruppen haben die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes zu bestätigen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter hat die in den Sätzen 2 bis 4 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung leserlich anzugeben. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.

  3. 3.

    Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine kostenfrei auszustellende Bescheinigung der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.

(6) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen

  1. 1.

    die Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und nur für einen Kreiswahlvorschlag oder für einen Kreiswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag derselben Partei oder Wählergruppe ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber gegeben haben, sowie eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter bzw. der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Wählergruppe sind, nach dem Muster der Anlage 13; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 16 Abs. 6 Satz 3 des Landtagswahlgesetzes entsprechend,

  2. 2.

    die kostenfrei auszustellende Bescheinigung der zuständigen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 14, dass die Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind,

  3. 3.

    eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind und ihre Reihenfolge festgelegt worden ist, mit den nach § 16 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, wobei sich die Versicherungen an Eides statt auch darauf zu erstrecken haben, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.