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§ 14 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LWO – Bekanntmachung und Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,

  3. 3.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht und dass Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahlbenachrichtigung erhalten,

  4. 4.

    welche Stelle für die Ausstellung eines Wahlscheins zuständig ist und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.