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§ 11 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LWO – Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt nach Bekanntgabe des Wahltages für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 9) ein Verzeichnis aller am Wahltag Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.

(3) In dem Wählerverzeichnis ist am Schluss jeder Buchstabengruppe oder an sonst zweckmäßiger Stelle Raum für Nachträge zu lassen.