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§ 48 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 LWO – Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach dem Muster der Anlage 10 auf Grund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis nach Wahlbezirken und Gemeinden, einschließlich der Briefwahlergebnisse, zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf. Er kann von der Gemeinde die zur Aufklärung notwendigen weiteren Wahlunterlagen anfordern und sie dem Kreiswahlausschuss vorlegen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises. Er stellt dabei nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 43 Abs. 1 LWG) fest die Zahlen

  1. 1.
    der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    der Wähler,
  3. 3.
    der ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    der gültigen Stimmen,
  5. 5.
    der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

Ungeklärte Bedenken werden in der Niederschrift vermerkt. Haben mehrere Wahlvorschläge zugleich die höchste Stimmenzahl im Wahlkreis erlangt, so hat der Kreiswahlleiter in der Sitzung des Kreiswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 LWG) und dies in der Sitzungsniederschrift zu vermerken.

(3) Der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 10 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen (§ 6 Abs. 8).

(4) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung. Der Landeswahlleiter kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen.

(5) Der Landeswahlleiter stellt die endgültigen Wahlkreisergebnisse nach Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 10 zusammen und berichtet darüber dem Landeswahlausschuss. Dieser stellt nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen (§ 44 Abs. 1 LWG) die von den Kreiswahlausschüssen festgestellten endgültigen Zahlenergebnissen in den Wahlkreisen zu einem endgültigen Landeswahlergebnis zusammen, ermittelt hiernach die endgültige Verteilung der Abgeordnetensitze und stellt beides in der Niederschrift fest. Bedenken, denen er nicht abhelfen kann (§ 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LWG), vermerkt er in der Niederschrift. Ergeben sich bei der Verteilung der letzten Sitze gleiche Stimmen- oder Höchstzahlen, so hat der Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses das Los zu ziehen (§ 2 Abs. 6 LWG) und dies in der Niederschrift zu vermerken.