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§ 47 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 LWO – Niederschrift über die Briefwahl

(1) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. 1.

    die nach § 46 Abs. 3 Satz 2 sofort als ungültig ausgesonderten Stimmzettel und Stimmzettelumschläge mit Ausnahme der leer abgegebenen,

  2. 2.

    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 besonders beschlossen hat,

  3. 3.

    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, und

  4. 4.

    die Wahlscheine über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

Werden vom Wahlvorstand im Briefwahlbezirk weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen (§ 46 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 3a), fertigt der Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11a, der Schriftführer des aufnehmenden Briefwahlvorstands eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 11b.

(2) Die Wahlvorsteher der beim Kreiswahlleiter gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter. Die Wahlvorsteher der für einzelne Gemeinden gebildeten Briefwahlvorstände übergeben die Wahlniederschrift mit den Anlagen dem Bürgermeister der Gemeinde; bei Briefwahlvorständen für mehrere Gemeinden übergibt der Wahlvorsteher diese Unterlagen dem Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde. Der Bürgermeister übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der Briefwahlvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, eine Zusammenstellung der Briefwahlergebnisse nach dem Muster der Anlage 10 bei. § 43 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Der Wahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 44 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie bis zu ihrer Vernichtung (§ 70) verwahrt. Die Wahlvorsteher von Briefwahlvorständen, die für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden sind, übergeben die Wahlunterlagen der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat. Diese verfährt nach § 44 Abs. 2 bis 4.

(4) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 15. Tag nach der Wahl bei der zuständigen Stelle (§ 40 Abs. 2) eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Kreiswahlleiter feststellt, dass die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 5 Abs. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Kreiswahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.