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§ 75 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Sonderbestimmungen für Volksbegehren

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 75 LWO – Eintragungsräume

(1) Für jeden Eintragungsbezirk ist mindestens ein Eintragungsraum einzurichten. Die Gemeinde kann bei starkem Andrang weitere Eintragungsräume eröffnen. Verwaltungsgemeinschaften richten für ihre Mitgliedsgemeinden mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein.

(2) Als Eintragungsräume sollen gemeindliche Amtsräume bestimmt werden; sie sollen leicht zugänglich sein. Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. Zusätzlich kann Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, sich in mobilen Eintragungsstellen einzutragen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) An Orten mit Einrichtungen nach § 7 Satz 1 und § 11 Abs. 1 und in Justizvollzugsanstalten muss den stimmberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden und die in keinem der allgemeinen Eintragungsräume erscheinen können und auch keine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen wollen, Gelegenheit zur Eintragung gegeben werden (besondere Eintragungsräume). Die Gemeinde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Eintragung nach dem tatsächlichen Bedürfnis. Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Eintragung bekannt und weist darauf hin, dass Stimmberechtigte, die in Wählerverzeichnissen anderer Eintragungsbezirke geführt werden, sich in der Einrichtung nur eintragen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie geführt werden, einen Eintragungsschein beschafft haben.