Gesetze

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§ 52 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Durchführung der Abstimmung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 52 LWO – Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können an der Abstimmung nur durch Briefwahl teilnehmen.