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§ 58 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 LWG 2008 – Besondere Schutzvorschriften für Überschwemmungsgebiete
(zu §§ 77, 78 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Für Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 1 gilt § 78 WHG entsprechend.

(2) In Überschwemmungsgebieten im Sinne von § 57 Abs. 1 kann die untere Wasserbehörde allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass die Nutzungsberechtigten von Grundstücken

  1. 1.

    Gegenstände und Ablagerungen sowie bauliche und sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss behindern, beseitigen,

  2. 2.

    Grundstücke so bewirtschaften, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Verhütung von Bodenabschwemmungen oder zur Vermeidung des Abschwemmens von Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln, erforderlich ist,

  3. 3.

    Vertiefungen einebnen,

  4. 4.

    Düngemittel oder Pflanzenschutzmittel nicht oder nur in bestimmten Umfang anwenden.

(3) Die untere Wasserbehörde kann Anordnungen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen treffen, soweit dies für den Hochwasserschutz erforderlich ist. § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG gilt entsprechend.