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§ 57 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt II – Hochwasserschutz

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWG 2008 – Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherung
(zu § 76 und § 78 Abs. 6 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. 1.

    die Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Binnendeichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie

  2. 2.

    die in § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichneten sonstigen Gebiete.

Dies gilt auch für Gebiete an oberirdischen Gewässern, die von den Gezeiten beeinflusst werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung Überschwemmungsgebiete auch abweichend von Absatz 1 Nr. 1 festsetzen.

(3) Die vor dem 10. Mai 2005 durch Verordnung bestimmten Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzt im Sinne von § 31b Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224).

(4) Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Karte eines Überschwemmungsgebietes, das bereits ermittelt, aber noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzt ist, im Amtsblatt für Schleswig-Holstein (vorläufige Sicherung). Auf die nach § 78 Abs. 6 WHG entsprechende Geltung des § 78 Abs. 1 bis 5 WHG ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Sicherung endet mit Inkrafttreten der Verordnung nach § 76 Abs. 2 WHG, spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte.