Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 44 LWG 2008 – Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten
(zu § 40 Abs. 2 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
An die Stelle der nach den §§ 39 bis 42 zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
- 1.
in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerberechtlichen Genehmigung der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, die Unternehmerin oder der Unternehmer auf die Dauer der Verpflichtung;
- 2.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, die oder der danach Verpflichtete.