Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 40 LWG 2008 – Unterhaltungspflicht bei Gewässern zweiter Ordnung
(abweichend von § 40 Abs. 1 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt
- 1.
den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers,
- 2.
den Anliegerinnen oder Anliegern,
- 3.
den Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die Unterhaltung erschweren, und
- 4.
den anderen Eigentümerinnen oder Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet; zu den Grundstücken im Einzugsgebiet rechnen im vollen Umfang auch solche Grundstücke, die Mulden, Senken, Kuhlen oder ähnliche Bodenvertiefungen enthalten, aus denen ein oberirdisches Abfließen in ein nach Satz 1 zu unterhaltendes Gewässer nicht möglich ist oder gewöhnlich nicht stattfindet; das Gleiche gilt für Grundstücke, die von Erdwällen umschlossen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Die Unterhaltung dieser Gewässer obliegt den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten. Als solche Gewässer gelten
- 1.
Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern,
- 2.
Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben,
- 3.
Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen.
(3) Bei Zweifeln über die Bedeutung von Gewässern entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Wasser- und Bodenverbände und der Anliegergemeinden. Sie kann dabei auch Ausnahmen von Satz 3 Nr. 1 zulassen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Vorflut erforderlich ist.