Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 38a LWG 2008 – Gewässerrandstreifen
(abweichend von § 38 Abs. 3 WHG, zu § 38 Abs. 4 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG sind Gewässerrandstreifen nicht einzurichten an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 40 Abs. 2 und an Seen mit einer Fläche von weniger als ein Hektar.
(2) Innerhalb der Gewässerrandstreifen ist in einer Breite von einem Meter landseits des Gewässers, über die Beschränkungen des § 38 Abs. 4 WHG hinaus, verboten:
- 1.
das Pflügen von Ackerland und
- 2.
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln.
(3) Die oberste Wasserbehörde kann durch Verordnung die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend festsetzen. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass in den Gewässerrandstreifen Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln ist und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln verboten ist. Soweit durch Regelungen der Verordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt wird und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung vermieden werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.