Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Vierter Teil – Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
§ 35 LWG 2008 – Planfeststellung, Genehmigung
(zu § 60 Abs. 3 und 4 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3.000 kg/d BSB5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1.500 m3 Abwasser in zwei Stunden ausgelegt ist, bedürfen der Planfeststellung. Kühl- und Niederschlagswasser ist bei der Feststellung der Abwassermengen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 68 und 70 WHG sowie die §§ 125 und 126 entsprechend. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind lediglich genehmigungspflichtig, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen für den Standort der Anlage enthält.
(2) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht unter § 60 Abs. 3 WHG und Absatz 1 fallen, sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung entfällt für
- 1.
Anlagen zum Behandeln von häuslichem Schmutzwasser, bei denen der Schmutzwasseranfall 8 m3/d nicht übersteigt,
- 2.
Abwasserbehandlungsanlagen nach den Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Landesbauordnung mit der Maßgabe, dass bei den sonstigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (Buchstabe c) in der Bauregelliste B nach § 18 Abs. 7 Nr. 2 der Landesbauordnung nichts anderes bekannt gemacht ist,
- 3.
Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen sind,
- 4.
Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde wegen ihrer einfachen Bauart oder weil ihr Betrieb keiner Steuerung bedarf, bekannt gemacht worden sind,
- 5.
Abwasservorbehandlungsanlagen,
- 6.
Abwasserbehandlungsanlagen nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen können durch das deutsche Institut für Bautechnik der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, keiner Planfeststellung nach Absatz 1 unterliegen und nicht unter die Bestimmungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 oder 3 fallen. Die Bauartzulassungen anderer Länder gelten auch in Schleswig-Holstein.