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§ 2a LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 2a LWG 2008 – Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. 1.

    Eider

    1. a)

      mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" O in die Nordsee entwässern,

    2. b)

      mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

    3. c)

      mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird

      1. aa)

        im Norden

        durch die Grenze zu Dänemark,

      2. bb)

        im Osten

        durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,

      3. cc)

        im Süden

        durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00" N und 08° 24' 24" O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,

      4. dd)

        im Westen

        durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.

  2. 2.

    Schlei-Trave

    1. a)

      mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,

    2. b)

      mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

    3. c)

      mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird

      1. aa)

        im Norden

        durch die Grenze zu Dänemark,

      2. bb)

        im Osten

        durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,

      3. cc)

        im Süden

        durch eine Linie mit den Endpunkten

        1. aaa)

          mit den Koordinaten 53° 57' 27,0" N und 10° 54' 17" O und

        2. bbb)

          dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13" N und 11° 07' 30" O,

      4. dd)

        im Westen

        durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand.

  3. 3.

    Elbe

    1. a)

      mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,

    2. b)

      mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,

    3. c)

      mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird

      1. aa)

        im Norden

        durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,

      2. bb)

        im Osten

        durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)),

      3. cc)

        im Süden

        durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,

      4. dd)

        im Westen

        durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet.

Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.