Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 2a LWG 2008 – Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
- 1.
Eider
- a)
mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" O in die Nordsee entwässern,
- b)
mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)
mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
- aa)
im Norden
durch die Grenze zu Dänemark,
- bb)
im Osten
durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
- cc)
im Süden
durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" O geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00" N und 08° 24' 24" O mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
- dd)
im Westen
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.
- 2.
Schlei-Trave
- a)
mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
- b)
mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)
mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
- aa)
im Norden
durch die Grenze zu Dänemark,
- bb)
im Osten
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,
- cc)
im Süden
durch eine Linie mit den Endpunkten
- aaa)
mit den Koordinaten 53° 57' 27,0" N und 10° 54' 17" O und
- bbb)
dem Schnittpunkt mit der unter Doppelbuchstabe bb beschriebenen Grenze bei gerader Verbindung mit dem Punkt mit den Koordinaten 54° 06' 13" N und 11° 07' 30" O,
- dd)
im Westen
durch die Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand.
- 3.
Elbe
- a)
mit den Einzugsgebieten Alster, Bille, Elbe-Lübeck-Kanal, Krückau, Pinnau, Nord-Ostsee-Kanal, Stör und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern und der seewärtigen Grenze der Bundeswasserstraße Elbe in die Elbe entwässern,
- b)
mit dem den in Nummer 3 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
- c)
mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
- aa)
im Norden
durch die unter Nummer 1 Buchst. c Doppelbuchst. cc beschriebene Grenze,
- bb)
im Osten
durch die seewärtige Grenze der Bundeswasserstraße Elbe (Anlage 1 Nr. 9 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)),
- cc)
im Süden
durch die Landesgrenze zu Niedersachsen,
- dd)
im Westen
durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinie befindet.
Die Gebiete sind in der beigefügten Anlage 1 dargestellt.