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§ 28 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 2 – Stauanlagen

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWG 2008 – Besondere Pflichten
(zu § 36 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die oder der Stauberechtigte und diejenigen, die die Stauanlage betreiben, haben die Anlage einschließlich aller Einrichtungen, die für den Wasserabfluss wichtig sind, in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere auch so zu erhalten, dass kein Wasser verschwendet wird. Sie können hierzu von der Wasserbehörde angehalten werden.

(2) Wer die Stauanlage betreibt, hat ihre beweglichen Teile zu öffnen oder zu schließen, wenn dadurch die Unterhaltung der Gewässer erheblich erleichtert wird und die Wasserbehörde es anordnet. Wird durch eine solche Anordnung nachträglich die Ausübung des Staurechts erheblich beeinträchtigt, so ist die oder der Stauberechtigte von der oder dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers zu entschädigen.

(3) Das Wasser darf weder über die durch die Staumarke festgesetzte Höhe aufgestaut noch unter die festgesetzte Mindesthöhe abgelassen werden.

(4) Die Wasserbehörde kann bei Hochwassergefahr anordnen, unverzüglich das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarke zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.