Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 2 – Stauanlagen
§ 23 LWG 2008 – Staumarke
(zu § 36 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muss mit mindestens einer Staumarke versehen sein, an der die während des Sommers und des Winters einzuhaltenden Stauhöhen und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe zu halten ist, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Die Höhenpunkte sind auf unverrückbare und unvergängliche Festpunkte zu beziehen.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt; diese nimmt darüber eine Urkunde auf. Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(4) Die Oberkante der Schützen und der schützenähnlichen Verschlussvorrichtungen darf bei geschlossener Stauanlage nicht über der höchsten, durch die Staumarke zugewiesenen Stauhöhe liegen.