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§ 146 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechzehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 146 LWG 2008 – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(zu § 16 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die öffentliche Aufforderung im Sinne des § 16 Abs. 2 WHG hat die oberste Wasserbehörde zu erlassen.

(2) Müsste ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis zurückgewiesen werden, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, so ist er als Antrag nach § 17 Abs. 1 WHG anzusehen.