Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Vierzehnter Teil – Verkehrsrechtliche Vorschriften
§ 143 LWG 2008 – Aufgaben der Verkehrsbehörden (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Verkehrsbehörden sind für die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes zuständig, soweit es sich handelt um
- 1.
den Verkehr auf den Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen,
- 2.
den Zustand, die Benutzung und den Betrieb von Häfen, Landungsstegen und sonstigen Verkehrseinrichtungen und
- 3.
Entscheidungen nach § 139.
(2) Soweit die Verkehrsbehörden nach Absatz 1 zuständig sind, sind sie auch befugt, Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen abzuwehren.