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§ 142 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierzehnter Teil – Verkehrsrechtliche Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 142 LWG 2008 – Verkehrsbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist Verkehrsbehörde für die in § 143 genannten Aufgaben, soweit diese

  1. 1.

    die schiffbaren Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, und die schiffbaren Außentiefs,

  2. 2.

    die landeseigenen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten,

  3. 3.

    die übrigen öffentlichen Häfen und Landungsstege sowie deren Zufahrten, mit Ausnahme der in § 139 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Tatbestände

betreffen.

(2) Die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind Verkehrsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Verkehrsbehörden nach § 140 Abs. 6.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus kann

  1. 1.

    durch Verordnung seine Zuständigkeit nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf andere Behörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen,

  2. 2.

    in der Verordnung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hafenbehörden einrichten; es kann dabei auch Behörden sowie solche juristischen Personen des Privatrechts, denen der Betrieb von Häfen obliegt, zu Hafenbehörden bestimmen,

  3. 3.

    abweichend von Absatz 2 die Zuständigkeit durch Verordnung anders regeln.