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§ 108 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 108 LWG 2008 – Küstenschutzbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Oberste Küstenschutzbehörde ist das für den Küstenschutz zuständige Ministerium. Untere Küstenschutzbehörden sind die von der obersten Küstenschutzbehörde durch Verordnung bestimmten Behörden.

(2) Die oberste Küstenschutzbehörde ist zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder wesentliche Ändern von

  1. 1.

    Landesschutzdeichen (§ 64 Abs. 2 Nr. 1),

  2. 2.

    Regionaldeichen in der Trägerschaft des Landes (§ 64 Abs. 2 Nr. 2),

  3. 3.

    Sicherungsdämmen (§ 64 Abs. 3) und Sperrwerken (§ 64 Abs. 7).

Anhörungsbehörden sind die unteren Küstenschutzbehörden.

(3) Im Übrigen sind die unteren Küstenschutzbehörden zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung der Aufsicht (§§ 83 bis 85), der Gefahrenabwehr (§ 110) und der gewässerkundlichen Messanlagen (§ 101). Die untere Küstenschutzbehörde ist außerdem als untere Wasserbehörde zuständig

  1. 1.

    für die Gefahrenabwehr, insbesondere bei Schadstoffunfällen und der Bekämpfung von Meeresverschmutzungen, für die Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen und Außentiefs im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e,

  2. 2.

    für Maßnahmen des Hochwasserschutzes an der Elbe (einschließlich des Teilabschnittes des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Schleuse Lauenburg und der Delvenau/Stecknitz bis zur Palmschleuse) bis zur Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.

Über eine Benutzung der in Satz 3 Nummer 1 genannten Gewässer im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß § 8 Absatz 2 WHG ist die untere Küstenschutzbehörde als untere Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten. Übungen und Erprobungen im Sinne von § 8 Absatz 3 WHG sind ihr rechtzeitig vorher anzuzeigen.