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§ 89 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Eigentum an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 89 LWG 2008 – Eigentum an den Gewässern zweiter Ordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Gewässer zweiter Ordnung gehören den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze

  1. 1.

    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine Linie, die durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand und im Tidegebiet bei mittlerem Tidehochwasserstand führt,

  2. 2.

    für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Linie, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Linie führt.

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Das mittlere Tidehochwasser ist das Mittel der Tidehochwasserstände der zehn Jahre, die der Festsetzung der Mittellinie vorangehen. Liegen keine Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden.