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§ 63 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Deiche und Küsten → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 63 LWG 2008 – Öffentliche Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Der Bau und die Unterhaltung von Deichen, Sicherungsdämmen und Dämmen, die im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, ist eine öffentliche Aufgabe. Sie obliegt

  1. 1.

    hinsichtlich der Landesschutzdeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 1) dem Land,

  2. 2.

    hinsichtlich der Regionaldeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2) auf den Halligen und Inseln und der Sicherungsdämme (§ 64 Abs. 3) zu den Halligen und Inseln, mit Ausnahme des Hindenburgdammes, dem Land,

  3. 3.

    hinsichtlich aller übrigen Regionaldeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 2), der Mittel- und Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 3 und 4) sowie der Dämme (§ 64 Abs. 4) den Wasser- und Bodenverbänden. Ist die Bildung eines Wasser- und Bodenverbandes unzweckmäßig, so sind die Gemeinden bau- und unterhaltungspflichtig. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(2) Die Unterhaltung und der Betrieb der Sperrwerke in Landesschutzdeichen obliegt dem Land, soweit nicht ein anderer dazu gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist.

(3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung eines Deiches verpflichtet ist, so haben ihn die Gemeinden innerhalb ihrer Grenzen vorläufig zu unterhalten. Die Gemeinden können von den Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(4) Diejenigen, deren Grundstücke durch Deiche oder Dämme gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 geschützt werden, können zu den Kosten des Baus und der Unterhaltung nach dem Maß ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Wasserbehörde oder Küstenschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.

(5) Die Inseln und Halligen sowie die Wattflächen und Wattrinnen im Sinne eines flächenhaften Küstenschutzes (§ 64 Abs. 13) zu sichern, ist Aufgabe des Landes. Sicherungsmaßnahmen sind so zu treffen, wie es im Interesse des Wohls der Allgemeinheit und des Küstenschutzes erforderlich ist. Ansprüche Dritter ergeben sich nicht. Bestehende Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(6) Die Sicherung des Deichvorlandes (§ 64 Abs. 8) obliegt dem Land, soweit dies zur Erhaltung der Schutzfunktion der in der Unterhaltungsverpflichtung des Landes stehenden Deiche erforderlich ist. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.