Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses → Abschnitt I – Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 56 LWG 2008 – Genehmigung
(zu § 36 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 gilt auch für Anlagen,
- 1.
die einer erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dienen,
- 2.
in oder an Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 3.
die nach § 19a WHG und § 139 genehmigungspflichtig sind,
wenn durch sie eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses zu besorgen ist.
(2) Die Genehmigung ist bei der Wasserbehörde zu beantragen. In der Genehmigung sind Nebenbestimmungen nach § 107 des Landesverwaltungsgesetzes zulässig. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages anders entscheidet.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass das beabsichtigte Unternehmen das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Sicherheit, beeinträchtigt. Sie kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2b erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 131 entsprechende Anforderungen enthält. Im Falle eines Widerrufs nach Satz 3 gilt § 117 Abs. 6 LVwG entsprechend.