Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 43 LWG 2008 – Umlage des Unterhaltungsaufwandes auf die Unterhaltungspflichtigen
(zu § 40 Abs. 1 WHG) (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
(1) Für die Wasser- und Bodenverbände, die die Unterhaltungspflicht nach § 40 erfüllen (Unterhaltungsverbände), gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände. Im Falle des § 40 Abs. 1 gilt als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf einer Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Gewässer oder dessen Zuflüsse.
(2) Wer die Unterhaltungspflicht nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann von den in § 40 Abs. 2 bezeichneten Unterhaltungspflichtigen eine angemessene Kostenbeteiligung in entsprechender Anwendung der nach § 21 Abs. 1 des Landeswasserverbandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) geltenden Maßstäbe fordern. Im Streitfall stellt die Wasserbehörde das Verhältnis der Kostenbeteiligung durch Verwaltungsakt fest.