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§ 4 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Schutz der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWG 2008 – Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete
(zu §§ 51 bis 53 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete werden gemäß § 51 Abs. 1 WHG sowie § 53 Abs. 4 WHG von der obersten Wasserbehörde festgesetzt. Außerdem können durch die oberste Wasserbehörde Heilquellen nach § 53 Abs. 2 WHG staatlich anerkannt und Betriebs- und Überwachungspflichten nach § 53 Abs. 3 WHG vorgeschrieben werden.

(2) In Wasserschutzgebieten gelten folgende Verbote und Handlungspflichten:

  1. 1.

    Es ist verboten, Dauergrünland umzubrechen;

  2. 2.

    es ist verboten, in der Zeit vom 1. August, bei Winterraps vom 1. September, bis zum 28. Februar des folgenden Jahres organische stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen oder einzuarbeiten; auf Grünland und mit winterharten Hauptkulturen bestellten Ackerflächen ist die Ausbringung bereits ab dem 1. Februar zulässig; die Ausbringung und Einarbeitung von Festmist, Geflügelmist ausgenommen, ist bereits ab dem 1. Dezember wieder zulässig;

  3. 3.

    auf Ackerflächen ist eine ganzjährige Bodenbedeckung sicherzustellen; die Einsaat von Zwischenfrüchten hat bis zum 15. September, nach Mais und Zuckerrüben bis zum 10. Oktober zu erfolgen; nach Mais und Zuckerrüben ist abweichend von Halbsatz 1 auch die Bodenruhe zulässig; der Umbruch einer Untersaat oder Zwischenfrucht darf erst unmittelbar vor der nachfolgenden Bestellung erfolgen;

  4. 4.

    soweit die gemäß Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Verordnungen das Führen einer Schlagkartei fordern, ist diese bis zum 30. November des Jahres der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

§ 52 Abs. 1 WHG bleibt unberührt.

(3) Die untere Wasserbehörde erteilt Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Abs. 5 WHG. Eine Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, um das Gewässer oder die Heilquellen im Rahmen der Verordnung vor nachteiligen Veränderungen zu schützen, die bei Erteilung der Befreiung nicht vorhersehbar waren. Außerdem erlässt die untere Wasserbehörde behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 und § 53 Abs. 5 WHG, soweit eine Regelung nicht bereits in einer Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG getroffen worden ist.

(4) Die Abgrenzung der Schutzgebiete und ihrer Zonen sind in der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Abs. 4 WHG

  1. 1.

    zu beschreiben oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden, oder

  3. 3.

    grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die bei Behörden eingesehen werden können; die Behörden sind in der Rechtsverordnung zu benennen.

    Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet oder seinen einzelnen Zonen gehören. Im Zweifel gelten die Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer als nicht betroffen.

(5) § 52 Abs. 5 WHG gilt auch für Anordnungen, die die ordnungsgemäße Nutzung im Rahmen des Erwerbsgartenbaus einschränken.