Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWG 2008 – Umfang der Unterhaltung
(zu § 39 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Gewässerunterhaltung umfasst neben den in § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG genannten Maßnahmen insbesondere auch:

  1. 1.

    die Erhaltung und Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verhinderung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern oder die zu einer Gefährdung von Deichen und Dämmen führen können,

  4. 4.

    an schiffbaren Gewässern Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstehen können oder entstanden sind, wenn die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Vorschriften über den Gewässerausbau bleiben unberührt.

(2) Neben den in § 39 Abs. 2 WHG genannten Vorgaben ist bei der Gewässerunterhaltung den Belangen des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewässerunterhaltung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 2b Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen.

(3) Die Unterhaltung der Außentiefs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.