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§ 33 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWG 2008 – Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen
(Indirekteinleitungen)
(zu § 58 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Abwasser, für das in der Abwasserverordnung (AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, ber. 4550) über allgemeine Anforderungen hinausgehende Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4, 5 und 6 WHG gelten entsprechend. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als widerruflich erteilt, wenn

  1. 1.

    zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlage eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach § 35 Abs. 3 oder ein Verwendbarkeitsnachweis nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zulassung im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 2 vorliegt,

  2. 2.

    die Abwasserbehandlungsanlage gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird und

  3. 3.

    dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die geplante Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage unter Vorlage der erforderlichen Pläne und Unterlagen spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme angezeigt worden ist.

(2) Ist bei vorhandenen Einleitungen der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 am 1. März 2000 gestellt, gilt die Einleitung bis zur Entscheidung über den Antrag als genehmigt, sofern sie nach Art und Umfang den Angaben im Antrag entspricht. Für Einleitungen, die nach dem 1. März 2000 erstmals genehmigungspflichtig werden, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu stellen. Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Zuständig für die Genehmigung der Indirekteinleitung sind die Gemeinden als Träger der Abwasserbeseitigungspflicht oder diejenigen, auf die die Aufgabe nach § 31 Abs. 6 bis 8 übertragen wurde. Sie überwachen alle im Zusammenhang mit der Indirekteinleitung stehenden Pflichten und treffen die zur Abwehr von Zuwiderhandlungen sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von der Indirekteinleitung ausgehen, nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen. Die Aufgaben werden zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.