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§ 2 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWG 2008 – Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.

(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a, 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.