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§ 14 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Besondere Vorschriften → Titel 1 – Erlaubnisfreie Benutzungen

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWG 2008 – Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 WHG die oberirdischen Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Eissport benutzen. Landeseigene Seen dürfen auch für den Tauchsport benutzt werden.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen

  1. 1.

    darf Wasser in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck entnommen werden,

  2. 2.

    darf Grund- und Quellwasser eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer schädlich zu verunreinigen oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften herbeizuführen,

  3. 3.

    darf Niederschlagswasser von

    1. a)

      reinen Wohngrundstücken und Flächen mit hinsichtlich der Niederschlagswasserbelastung vergleichbarer Nutzung und

    2. b)

      anderen Flächen in reinen und allgemeinen Wohngebieten bis zu einer befestigten Fläche von 1.000 m2

    eingeleitet werden,

  4. 4.

    darf Grund- und Niederschlagswasser von ländlichen Wegen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), eingeleitet werden und

  5. 5.

    dürfen Stoffe und Geräte im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei eingebracht werden, soweit es sich nicht um intensive Fischzucht handelt.

(3) Die fließenden Gewässer und die landeseigenen Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Satz 1 gilt auch für Seen, die nur teilweise im Eigentum des Landes stehen, hinsichtlich der landeseigenen Seeteile.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und den Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln.

(5) Die Anliegerinnen oder Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde aufgrund eines Antrages der Anliegerinnen oder Anlieger ausgeschlossen sind.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anliegerinnen oder Anlieger sind, sowie für ablassbare Teiche, die ausschließlich der Fischzucht oder der Teichwirtschaft dienen.