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§ 119 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt III – Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 119 LWG 2008 – Verfahren
(zu §§ 11 bis 15 und 22 WHG, abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung sowie zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG, § 123) gelten § 140 sowie die §§ 136, 137 und 143 LVwG entsprechend. Abweichend von § 18 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung aus den in § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Zusätzlich zu den in § 140 Abs. 5 Satz 2 LVwG Genannten muss die Bekanntmachung folgende Hinweise enthalten:

  1. 1.

    dass nach Ablauf der Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden (§ 122 Satz 3),

  2. 2.

    dass nach Ablauf der Frist erhobene Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen nur in einer nachträglichen Entscheidung berücksichtigt werden können, wenn die oder der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte (§ 10 Abs. 2 WHG),

  3. 3.

    dass wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen die Inhaberin oder den Inhaber der gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (§ 11 WHG, § 11).

(2) Von dem Verfahren nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn eine befristete gehobene Erlaubnis verlängert werden soll, der Sachverhalt sich nicht wesentlich geändert hat und das Wohl der Allgemeinheit oder die Belange Dritter nicht erstmalig oder zusätzlich berührt werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der Wasserbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der gehobenen Erlaubnis fortgesetzt werden.

(3) Eine Erlaubnis kann in einem vereinfachten Verfahren für folgende Gewässerbenutzungen erteilt werden:

  1. 1.

    Einleitungen von unbelastetem Grund- und Niederschlagswasser,

  2. 2.

    Sanierungen von Grundwasserverunreinigungen, wenn in der Sanierungsentscheidung die Einzelheiten von Art und Umfang der Sanierung bestimmt sind,

  3. 3.

    die Gewinnung von Wärme durch Wärmepumpen,

  4. 4.

    Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn die Benutzung zu einem vorübergehenden Zweck und für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausgeübt wird.

Die Erlaubnis gilt in dem beantragten Umfang als erteilt, wenn der Antrag Angaben zu Art, Ort, Umfang und Dauer der Benutzung sowie die Bezeichnung des benutzten Gewässers und eine Beschreibung des Vorhabens enthält und die Wasserbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht. Die Wasserbehörde hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen.