Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren
§ 118d LWG 2008 – Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Die Wasserbehörden haben die Erlaubnis und die Genehmigung nach § 118a regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. Eine Überprüfung aus besonderem Anlass ist notwendig, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- 2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- 3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken oder
- 4.
Rechtsvorschriften dies fordern.