Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren
§ 118b LWG 2008 – Antragsunterlagen (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:
- 1.
Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
- 2.
Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- 3.
Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,
- 4.
Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,
- 5.
vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
- 6.
mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung in einem anderen Staat,
- 7.
eine Übersicht über die wichtigsten von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geprüften Alternativen.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.