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§ 118b LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt II – Koordiniertes Verfahren

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 118b LWG 2008 – Antragsunterlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:

  1. 1.

    Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,

  2. 2.

    Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,

  3. 3.

    Ort des Abwasseranfalls und Zusammenführung von Abwasserströmen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagengelände anfallenden Niederschlagswassers,

  5. 5.

    vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,

  6. 6.

    mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung in einem anderen Staat,

  7. 7.

    eine Übersicht über die wichtigsten von der Antragstellerin oder vom Antragsteller geprüften Alternativen.

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben enthält.