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§ 107 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 107 LWG 2008 – Zuständigkeiten der unteren Wasserbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig

  1. 1.

    soweit in den §§ 105, 106 und 108 nicht etwas anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    für Einleitungen in Küstengewässer und der damit zusammenhängenden Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr und für die Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr im Bereich von Sportboothäfen,

  3. 3.

    für Binnendeiche (§ 64 Abs. 2 Nr. 4), mit Ausnahme der Deiche, für die die untere Küstenschutzbehörde zuständig ist,

  4. 4.

    für Entscheidungen nach § 65 UVPG (Vorhaben nach 19.3, 19.8, 19.9 der Anlage 1),

  5. 5.

    als Behörde gemäß §§ 4, 5, 7, 8 und 11 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, ber. S. 3809), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, ber. 2018 S. 472) hinsichtlich der Vorhaben nach 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 des UVPG

  6. 6.

    für die Erteilung von Bescheinigungen für die Stromerzeugung aus Wasserkraft gemäß § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

(2) Die untere Wasserbehörde ist in Verfahren zur Bewilligung von Zuwendungen als technische Verwaltung zuständig für die baufachliche Prüfung im Sinne des § 44 LHO. Die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.