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§ 105 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 105 LWG 2008 – Wasserbehörden, Zuständigkeit der obersten Wasserbehörde
(zu § 1b Abs. 3 WHG) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist Aufgabe der Wasserbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Wasserbehörden sind

  1. 1.

    das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde,

  2. 2.

    das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Wasserbehörde,

  3. 3.

    die Landrätinnen oder die Landräte und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten (§ 2a) und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (Flussgebietsbehörde),

  2. 2.

    die Risikobewertung (§ 73 WHG), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 WHG), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 WHG) und die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG),

  3. 3.

    die Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG vom 17. Juni 2008,

  4. 4.

    Verfahrenshandlungen bei Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

  5. 5.

    Entscheidungen über das Einbringen von Stoffen in Küstengewässer und Seeschifffahrtsstrassen, und Entscheidungen über andere Benutzungen dieser Gewässer, soweit sie nicht zum Gebiet einer Gemeinde gehören und in § 107 Abs. 1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,

  6. 6.

    die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeiten der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Abs. 3 WHG.