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§ 101 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 101 LWG 2008 – Gewässerkundliche Messanlagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage auf Verlangen der Wasserbehörde oder der Küstenschutzbehörden zu dulden, dass gewässerkundliche Messanlagen auf dem Grundstück oder der Anlage errichtet oder betrieben werden. In diesen Fällen ist eine Entschädigung zu leisten.