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§ 1 LWG
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt I – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWG – Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl

(1) 1Der Landtag besteht aus mindestens 83 Abgeordneten. 2Hiervon werden 41 Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. 3Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.

(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.