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§ 93 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Teil – Gewässeraufsicht

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 93 LWG – Gewässeraufsicht, Zuständigkeiten (1)

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer zu überwachen und sicherzustellen, dass die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

(2) Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen und das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht überwachen insbesondere den Zustand und die Benutzung der Gewässer, der Ufer, der Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der Stauanlagen und Wasserspeicher sowie der anzeigepflichtigen Anlagen und unterrichten die Wasserbehörden von allen Vorgängen, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können.

(3) Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a WHG erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, anzupassen. Die Überprüfung einer Erlaubnis oder Genehmigung im Sinne von § 119a Satz 1 wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn

  1. 1.
    Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. 2.
    wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. 3.
    eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist, oder
  4. 4.
    neue Rechtsvorschriften dies fordern.

(4) Die Wasserbehörden ordnen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. Zuständig ist bei Maßnahmen und Einwirkungen auf ein Gewässer die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über deren Zulassung nach diesem Gesetz zuständig wäre. Soweit es sich nicht um zulassungsbedürftige Maßnahmen und Einwirkungen handelt, ist bei Gewässern, Deichen und Anlagen, deren Unterhaltung dem Land, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten obliegt, die obere Wasserbehörde zuständig. In allen übrigen Fällen ist die untere Wasserbehörde zuständig. Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen der oberen Wasserbehörde nicht gewährleistet, kann auch die untere Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die zuständige Wasserbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.

(5) Soweit Anlagen nach § 41 Abs. 1 betroffen sind, obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 dem Landesbetrieb Mobilität.

(6) § 21 WHG gilt sinngemäß, soweit andere als die dort genannten Verpflichtungen Gegenstand der Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht sind. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und § 21 WHG bestehen gegenüber den Bediensteten und den mit einem Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden, des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen. Diese sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben auch nicht schiffbare Gewässer und nicht öffentliche Wege zu befahren sowie Grundstücke außerhalb allgemeiner Zugänge zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).