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§ 90 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Zweiter Abschnitt – Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 90 LWG – Zusätzliche Maßnahmen (1)

(1) Soweit es zur Sicherung des Hochwasserabflusses erforderlich ist, kann in der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder von der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Behörde im Einzelfall bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, Eintiefungen aufgefüllt, Aufhöhungen abgetragen werden sowie Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung öder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke.

(3) Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Behörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 enthaltenden Anordnungen Befreiung gewähren, wenn und soweit der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und der Wasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden können. Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Soweit Anordnungen nach Absatz 1, die im Einzelfall ergehen oder in einer Rechtsverordnung enthalten sind und hierfür eine Befreiung nach Absatz 3 nicht in Frage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).