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§ 85 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Teil – Sicherung des Hochwasserabflusses → Erster Abschnitt – Deiche und Dämme

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 85 LWG – Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen (1)

(1) Dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten obliegt

  1. 1.
    die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
  2. 2.
    die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzanlagen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,

soweit sie im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).