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§ 68 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Dritter Abschnitt – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 68 LWG – Beitragspflicht in besonderen Fällen (1)

(1) Zu den Kosten der Unterhaltung haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung besondere Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasserverband, bleibt die Befugnis des Verbandes unberührt, von seinen Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden Vorschriften zu erheben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).