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§ 66 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau der Gewässer → Dritter Abschnitt – Gewässerunterhaltung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 66 LWG – Abflusshindernis (1)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 64 erforderlich macht, von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die untere Wasserbehörde diesen zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die untere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhörung der Beteiligten fest.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).