§ 6 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Eigentum
§ 6 LWG – Überflutung (1)
(1) Werden an Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.
(2) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).