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§ 6 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Eigentum

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 6 LWG – Überflutung (1)

(1) Werden an Gewässern, die selbstständige Grundstücke bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Gewässereigentümer zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(2) Werden an Gewässern, die kein selbstständiges Grundstück bilden, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).