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§ 57 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Dritter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWG – Eigenüberwachung (1)

(1) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, deren Zustand und Betrieb, die Reinigungsleistung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie Menge und Beschaffenheit des Abwassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 34 zuständige Wasserbehörde kann. die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Abwassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein festzulegen,

  1. 1.
    dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
  2. 2.
    welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Überwachungseinrichtungen und Gerätearten zu benutzen sind,
  3. 3.
    welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 34 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind, sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
  4. 4.
    welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,
  5. 5.
    unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).