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§ 50 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 50 LWG – Wasserversorgungsplan (1)

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen zielgerichteten überörtlichen Plan auf, der Möglichkeiten zur Sicherstellung der zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung ausweist und der insbesondere dem Zweck dient, einen Ausgleich zwischen Wasserüberschuss- und Wassermangelgebieten herbeizuführen. Der Plan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

(2) In dem Plan sind die Wassergewinnungsgebiete mit ihrem nutzbaren Wasserdargebot, die Versorgungsräume und deren Zuordnung zueinander sowie die erforderlichen Maßnahmen auszuweisen.

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Wasserversorgungsplan durch Rechtsverordnung für alle Behörden, Planungsträger und für die zur Wasserversorgung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich zu erklären. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Wasserversorgung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Wasserschutzgebiete vorgesehen werden sollen, zu hören.

(4) Bei der Aufstellung oder Änderung des Wasserversorgungsplans oder seiner Teilabschnitte ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.
    damit für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG oder nach § 114a Abs. 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, im Sinne des § 14b Abs. 3 UVPG ein Rahmen gesetzt wird, oder
  2. 2.
    eine Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen ist.

Im Übrigen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von § 14b Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 4 UVPG ergibt, dass der Wasserversorgungsplan, seine Teilabschnitte oder deren Änderungen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben; § 14a UVPG gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).