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§ 5 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Eigentum

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWG – Gewässergrenzen (1)

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und. den Ufergrundstücken (Uferlinie) wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Liegen Wasserstandsbeobachtungen zur Bestimmung des Mittelwasserstandes nicht vor, bestimmt er sich nach der Grenze des Graswuchses.

(2) Bildet ein Gewässer kein selbstständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(3) Gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung Eigentumsgrenze

  1. 1.
    für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  2. 2.
    für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Grundstücksgrenze auf dem Lande rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

(4) Ist Absatz 3 wegen der besonderen Form des Gewässers nicht anwendbar, so steht das Eigentum an dem Gewässer den Eigentümern der Ufergrundstücke nach dem Verhältnis ihrer Uferstrecken zu.

(5) Bei Grenzgewässern reicht, soweit die Eigentumsverhältnisse nicht anders geregelt sind, das Eigentum bis zur Landesgrenze.

(6) Auf Antrag eines Beteiligten ist die Uferlinie von der unteren Wasserbehörde festzusetzen.

(7) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion hat auf Verlangen eines Beteiligten die festgesetzte Uferlinie kenntlich zu machen; sie hat darüber eine Urkunde aufzunehmen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).