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§ 43 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Dritter Abschnitt – Bestimmungen für Grundwasser

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWG – Erschließung und Freilegung
(zu § 35 WHG(1)

(1) Die obere Wasserbehörde kann zum Schutz des Grundwassers durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete festlegen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, vor Beginn der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind. In der Rechtsverordnung ist auch die Überwachung der Arbeiten zu regeln.

(2) Bei einer unvorhergesehenen Erschließung oder Freilegung des Grundwassers ist dies der unteren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

(3) Die untere Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen oder anzuordnen, dass die Folgen der Erschließung oder Freilegung zu beseitigen sind, wenn eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Wird die Maßnahme nicht binnen zweier Monate untersagt oder werden Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden, soweit es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 WHG oder § 25 dieses Gesetzes handelt.

(4) Wird durch Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so ist die Bergbehörde für Anordnungen nach § 35 Abs. 2 WHG zuständig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).